Einkommen des fainandischen Adels

Der niedere Adel

Herr/Edler und Freiherr/Baron

Einkommen durch...

  • die jährlichen Abgaben der Leibeigenen.
  • Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
  • den Kopfzins von Leibeigenen.
  • Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
  • das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
  • das Führen von bürgerlichen Gewerben.
  • Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
  • die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft.
  • Städte sind hiervon ausgenommen.
  • die Verpachtung von Land.
  • Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
  • die Gerichtskasse.
  • Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.

 

Der hohe Adel

Graf

Einkommen durch...

  • die jährlichen Abgaben der Leibeigenen.
  • Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
  • den Kopfzins von Leibeigenen.
  • Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
  • das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
  • das Führen von bürgerlichen Gewerben.
  • Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
  • die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft.
  • Städte sind hiervon ausgenommen.
  • die Verpachtung von Land.
  • Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
  • die Gerichtskasse.
  • Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.

 

Pfalzgraf

Einkommen durch...

  • die jährlichen Abgaben der Leibeigenen.
  • Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
  • den Kopfzins von Leibeigenen.
  • Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
  • das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
  • das Führen von bürgerlichen Gewerben.
  • Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
  • die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft.
  • Städte sind hiervon ausgenommen.
  • die Verpachtung von Land.
  • Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
  • die Gerichtskasse.
  • Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.
  • das Amt des höchsten Richters und Notars im jeweiligen Herzogtum.
  • Hiermit sind die Bezahlungen von Dienstleistungen gemeint, welche in den Aufgabenbereich von Richtern/Notaren fallen.

 

Markgraf und Herzog

Einkommen durch...

  • die jährlichen Abgaben der Leibeigenen.
  • Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
  • den Kopfzins von Leibeigenen.
  • Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
  • das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
  • das Führen von bürgerlichen Gewerben.
  • Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
  • die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft sowie den jeweiligen landständischen Städten.
  • die Verpachtung von Land.
  • Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
  • die Gerichtskasse.
  • Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.
  • die Steuern in landständischen Städten.

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