Einkommen des fainandischen Adels
Der niedere Adel
Herr/Edler und Freiherr/Baron
Einkommen durch...
- die jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
- den Kopfzins von Leibeigenen. Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
- das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
- das Führen von bürgerlichen Gewerben. Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
- die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft. Städte sind hiervon ausgenommen.
- die Verpachtung von Land. Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
- die Gerichtskasse. Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.
- ggf. dem Wahrnehmen eines Hofamtes.
Der hohe Adel
Graf
Einkommen durch...
- die jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
- den Kopfzins von Leibeigenen. Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
- das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
- das Führen von bürgerlichen Gewerben. Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
- die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft. Städte sind hiervon ausgenommen.
- die Verpachtung von Land. Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
- die Gerichtskasse. Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.
- die festgelegten Zölle.
- ggf. dem Wahrnehmen eines Hofamtes.
Pfalzgraf
Einkommen durch...
- die jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
- den Kopfzins von Leibeigenen. Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
- das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
- das Führen von bürgerlichen Gewerben. Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
- die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft. Städte sind hiervon ausgenommen.
- die Verpachtung von Land. Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
- die Gerichtskasse. Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.
- das Amt des höchsten Richters und Notars im jeweiligen Herzogtum. Hiermit sind die Bezahlungen von Dienstleistungen gemeint, welche in den Aufgabenbereich von Richtern/Notaren fallen.
Markgraf und Herzog
Einkommen durch...
- die jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Dies entspricht in etwa einem Drittel der erwirtschafteten Güter.
- den Kopfzins von Leibeigenen. Hierbei handelt es sich, je nach wirtschaftlicher Stärke des Herzogtums, um Geld oder Güter.
- das Einfordern von Gebühren für die Nutzung eigener Wälder, Mühlen etc..
- das Führen von bürgerlichen Gewerben. Dies schadet dem Ruf und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen! Der gelegentliche (!) Verkauf oder Tauschhandel von/mit eigenen Gütern gilt nicht als Gewerbe.
- die Marktabgaben in der eigenen Herrschaft sowie den jeweiligen landständischen Städten.
- die Verpachtung von Land. Land darf nur an freie Fainander verpachtet werden.
- die Gerichtskasse. Geldstrafen können in Geld oder Gütern verbüßt werden. Die Hälfte der Einnahmen gehen an den jeweiligen Adligen.
- die festgelegten Zölle.
- die Steuern in landständischen Städten.
- ggf. dem Wahrnehmen eines Hofamtes.
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