Übersetzt von Ito Miyoji.
Die Verfassung des Kaiserreichs Japan
In Kraft der Herrlichkeit unserer Vorfahren, die uns auf den Thron einer seit Ewigkeiten ununterbrochenen Erbfolge erhoben haben, in dem Wunsch, das Wohlergehen unserer geliebten Untertanen, die von unseren Vorfahren mit wohlwollender Liebe und liebevoller Fürsorge begünstigt wurden, zu fördern und ihre moralischen und geistigen Fähigkeiten zu entwickeln, und in der Hoffnung, den Wohlstand des Staates zu erhalten, in Übereinstimmung mit unserem Volk und mit der Unterstützung der göttlichen Sonne, verkünden wir hiermit in Erfüllung unseres kaiserlichen Erlasses vom 12. Tag des 10. Monats des 14. Jahres der Meiji-Ära ein Grundgesetz des Staates, um die Grundsätze darzulegen, von denen wir uns in unserem Handeln leiten lassen, und um aufzuzeigen, woran sich unsere Nachkommen und unsere Untertanen und deren Nachkommen für immer zu halten haben.
Das Recht auf die Souveränität des Staates haben wir von unseren Vorfahren geerbt und werden es unseren Nachkommen vermachen. Weder wir noch sie werden es in Zukunft versäumen, dieses Recht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der hiermit gewährten Verfassung auszuüben.
Wir erklären hiermit, die Rechte und das Eigentum unseres Landes zu achten und zu schützen und unseren Untertanen deren uneingeschränkte Ausübung im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten.
Der Reichstag wird erstmals im 23. Jahr der Meiji-Ära einberufen, und der Zeitpunkt seiner Eröffnung ist der Tag, an dem diese Verfassung in Kraft tritt.
Sollte es in Zukunft notwendig werden, eine der Bestimmungen der vorliegenden Verfassung zu ändern, so übernehmen Wir oder Unsere Nachfolger das Initiativrecht und legen dem Reichstag einen entsprechenden Entwurf vor. Der Reichstag anerkennt unverzüglich die entsprechende Änderung und macht sie in der vorgesehenen Weise bekannt.
Unsere Staatsminister sind in Unserem Namen für die Durchführung der vorliegenden Verfassung verantwortlich, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen übernehmen für immer die Pflicht, der vorliegenden Verfassung treu zu sein.
[Handschriftliche Unterschrift Seiner Kaiserlichen Majestät.]
[Geheimsiegel.]
Am 11. Tag des 2. Monats des 22. Jahres der Meiji-Ära.
(Gegengezeichnet)
Graf Kuroda Kiyotaka, Ministerpräsident.
Graf Ito Hirobumi, Präsident des Geheimen Rates.
Graf Okuma Shigenobu, Minister für auswärtige Angelegenheiten.
Graf Saigo Tsukumichi, Minister für Marine.
Graf Inouye Kaoru, Minister für Landwirtschaft und Handel.
Graf Yamada Akiyoshi, Minister für Justiz.
Graf Matsugata Masayoshi, Staatsminister für Finanzen und Staatsminister für Inneres.
Graf Oyama Iwao, Staatsminister für Krieg.
Viscount Mori Arinori, Staatsminister für Bildung.
Viscount Enomoto Takeaki, Staatsminister für Kommunikation.
Die Verfassung des Kaiserreichs Japan
Kapitel I. Der Kaiser.
Artikel 1. Das Kaiserreich Japan wird von einer ununterbrochenen Linie von Kaisern auf ewig regiert und verwaltet.
Artikel 2. Die Thronfolge erfolgt gemäß den Bestimmungen des Kaiserlichen Hausgesetzes durch leibliche Nachkommen des Kaisers.
Artikel 3. Der Kaiser ist heilig und unantastbar. Er verehrt die Ahnen und betet in der angemessenen Weise für das Land und das Volk.
Artikel 4. Der Kaiser ist das Oberhaupt des Reiches, in dem er die Rechte der Souveränität in sich vereint, und übt diese gemäß den Bestimmungen der Verfassung aus.
Artikel 5. Der Kaiser übt die gesetzgebende Gewalt mit Beratung des Reichstags aus.
Artikel 6. Der Kaiser sanktioniert Gesetze und ordnet ihre Verkündung und Ausführung an.
Artikel 7. Der Kaiser beruft den Reichstag ein, eröffnet und schließt ihn, vertagt ihn und löst das Repräsentantenhaus auf.
Artikel 8. Der Kaiser erlässt in dringender Notwendigkeit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung öffentlicher Gefahren, wenn der Reichstag nicht tagt, anstelle von Gesetzen kaiserliche Verordnungen.
(2) Diese kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag in seiner nächsten Sitzung vorzulegen; wenn der Reichstag diese Verordnungen nicht anerkennt, erklärt die Regierung sie für vorläufig ausgesetzt, bis der Kaiser nach Beratung durch den Reichstag erneut entschieden hat.
Artikel 9. Der Kaiser erlässt oder veranlasst den Erlass der Verordnungen, die zur Durchführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Förderung des Wohls der Untertanen erforderlich sind. Verordnungen dürfen jedoch bestehende Gesetze in keiner Weise ändern.
Artikel 10. Der Kaiser bestimmt die Organisation der verschiedenen Verwaltungszweige und die Gehälter aller Beamten und Soldaten und ernennt und entlässt diese. Ausnahmen, die in dieser Verfassung oder in anderen Gesetzen besonders vorgesehen sind, müssen mit den jeweiligen Bestimmungen in Einklang stehen.
Artikel 11. Der Kaiser hat das Oberkommando über Heer und Flotte.
Artikel 12. Der Kaiser bestimmt die Organisation und den Friedensstand der Land- und Seestreitkräfte.
Artikel 13. Der Kaiser erklärt den Krieg, schließt den Frieden und schließt Verträge.
Artikel 14. Der Kaiser verkündet das Belagerungsrecht.
(2) Die Bedingungen und Wirkungen des Belagerungsrechts werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 15. Der Kaiser verleiht Adelstitel, Rang, Orden und andere Ehrenzeichen.
Artikel 16. Der Kaiser verfügt Amnestie, Begnadigung, Strafmilderung und Rehabilitierung.
Artikel 17. Eine Regentschaft wird gemäß den Bestimmungen des Kaiserlichen Hausgesetzes eingerichtet.
(2) Der Regent übt die dem Kaiser zustehenden Befugnisse in dessen Namen aus.
Kapitel II. Rechte und Pflichten der Untertanen
Artikel 18. Die Voraussetzungen für die japanische Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 19. Japanische Untertanen können gemäß den in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Voraussetzungen gleichberechtigt in zivile oder militärische Ämter berufen werden und alle anderen öffentliche Ämter bekleiden.
Artikel 20. Japanische Untertanen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Dienst in der Armee oder der Marine verpflichtet.
Artikel 21. Japanische Untertanen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung von Steuern verpflichtet.
Artikel 22. Japanische Staatsangehörige haben innerhalb der Grenzen des Gesetzes das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und zu wechseln.
Artikel 23. Kein japanischer Staatsangehöriger darf ohne Gesetz verhaftet, inhaftiert, vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Artikel 24. Kein japanischer Staatsangehöriger darf seines Rechts auf ein Verfahren vor einem gesetzlich bestimmten Richter beraubt werden.
Artikel 25. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf die Wohnung eines japanischen Staatsangehörigen ohne dessen Zustimmung nicht betreten oder durchsucht werden.
Artikel 26. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bleibt das Briefgeheimnis jedes japanischen Staatsangehörigen unverletzlich.
Artikel 27. Das Eigentumsrecht jedes japanischen Staatsangehörigen bleibt unverletzlich.
(2) Die zum Wohle der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 28. Japanische Staatsangehörige genießen innerhalb der Grenzen, die den Frieden und die Ordnung nicht beeinträchtigen und ihren Pflichten als Staatsangehörige nicht zuwiderlaufen, Religionsfreiheit. Alle haben ein Recht auf die in ihrer Religion vorgesehene Bestattung.
Artikel 29. Japanische Staatsangehörige genießen innerhalb der Grenzen des Gesetzes die Freiheit der Rede, der Schrift, der Veröffentlichung, der öffentlichen Versammlung und der Vereinigung.
Artikel 30. Japanische Staatsangehörige können unter Wahrung der gebotenen Form und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Vorschriften Petitionen an die Regierung einreichen.
Artikel 31. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Ausübung der Befugnisse, die dem Kaiser in Kriegszeiten oder in Fällen nationaler Notstände zustehen.
Artikel 32. Alle Bestimmungen der vorstehenden Artikel dieses Kapitels, die nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder den Vorschriften und Disziplinarregeln der Armee und der Marine stehen, gelten auch für die Offiziere und Soldaten der Armee und der Marine.
Kapitel III. Der Reichstag
Artikel 33. Der Reichstag besteht aus vier Kammern (Shinto-Kammer, Familien-Kammer, Adels-Kammer und die Militär-Kammer) mit insgesamt 1612 Abgeordneten.
Artikel 34. (1) Die Shinto-Kammer setzt sich aus den männlichen Mitgliedern der kaiserlichen Familie, den männlichen Oberhäuptern der 120 wichtigsten Adelsfamilien und den vom Kaiser dazu ernannten Shintopriestern zusammen.
(2) Die Familienammer setzt sich aus den weiblichen Mitgliedern der kaiserlichen Familie, den weiblichen Oberhäuptern der 120 wichtigsten Adelsfamilien, den unverheirateten Erbtöchtern der übrigen Adelsfamilien und 8 vom Kaiser ernannten adeligen Witwen zusammen.
Artikel 35. (1) Die Volksvertretung besteht aus Mitgliedern der zwei Kammern, die nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes vom Volk gewählt werden.
(2) Die Adels-Kammer besteht aus 300 nach regionalem Gesetz vom Volk zu wählenden Adeligen.
(3) Die zur Zahl von 2961 Abgeordneten nun noch fehlenden Abgeordneten werden nach regionalem Gesetz vom Volk aus den Offizieren der Armee und der Marine zur Militär-Kammer gewählt.
Artikel 36. Niemand kann gleichzeitig Mitglied mehr als einer Kammer sein.
Artikel 37. Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung des Reichstags.
Artikel 38. Alle vier Kammern beschließen, modifizieren oder verwerfen in aufsteigender Reihenfolge die ihnen von der Regierung vorgelegten Gesetzentwürfe. Also zuerst die Militär-Kammer, dann die Adels-Kammer, dann die Familien-Kammer und zuletzt die Shinto-Kammer, deren Senior das so formulierte Gesetz dem Kaiser mit einem Rat zur Veröffentlichung oder Verwerfung vorlegt.
Artikel 39. Ein Gesetzesentwurf, der von einer Kammer abgelehnt worden ist, kann in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht werden.
Artikel 40. Alle Kammern können zu Gesetzen oder zu jeder anderen Angelegenheit Stellung nehmen. Werden diese Stellungnahmen jedoch nicht angenommen, können sie in derselben Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.
Artikel 41. Der Reichstag wird jedes Jahr in der Woche nach dem Fest der Thronbesteigung des Kaisers einberufen.
Artikel 42. Die Sitzungsperiode des Reichstags dauert drei Monate. Im Bedarfsfall kann die Sitzungsperiode durch kaiserliche Verordnung verlängert werden.
Artikel 43. Bei dringender Notwendigkeit kann zusätzlich zur ordentlichen Sitzungsperiode eine außerordentliche Sitzungsperiode einberufen werden.
(2) Die Dauer einer außerordentlichen Sitzungsperiode wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt.
Artikel 44. Die Eröffnung, die Schließung, die Verlängerung der Sitzungsperiode und die Vertagung des Reichstags erfolgen für alle Kammern gleichzeitig.
(2) Wird die Auflösung der beiden gewählten Kammern oder einer von ihnen angeordnet, so wird gleichzeitig der Rat der Shinto-Kammer und der Familien-Kammer an die Regierung gehört.
Artikel 45. Wenn die beiden gewählten Kammern oder eine von ihnen aufgelöst worden ist, werden durch kaiserlichen Erlass neue Mitglieder gewählt, und die neue Kammer wird innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag der Auflösung einberufen.
Artikel 46. In keiner Kammer des Reichstags kann eine Debatte eröffnet oder eine Abstimmung durchgeführt werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend ist.
Artikel 47. Die Abstimmungen in allen Kammern erfolgen mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 48. Die Beratungen aller Kammern sind öffentlich.
Artikel 49. Alle Kammern des Reichstags können jeweils Adressen an den Kaiser richten.
Artikel 50. Alle Kammern können Petitionen von Untertanen entgegennehmen.
Artikel 51. Alle Kammern können neben den Bestimmungen dieser Verfassung und der Geschäftsordnung der Kammern die für die Regelung ihrer inneren Angelegenheiten erforderlichen Vorschriften erlassen.
Artikel 52. Kein Mitglied einer Kammer kann außerhalb der jeweiligen Kammer für eine in der Kammer geäußerte Meinung oder für eine in der Kammer abgegebene Stimme verantwortlich gemacht werden. Hat jedoch ein Mitglied seine Meinung durch öffentliche Rede, durch gedruckte oder schriftliche Dokumente oder durch andere ähnliche Mittel selbst veröffentlicht, so unterliegt er in dieser Angelegenheit dem allgemeinen Recht.
Artikel 53. Die Mitglieder jeder Kammer sind während der Sitzungsperiode unverhaftbar, es sei denn, die Kammer stimmt der Verhaftung zu, oder es handelt sich um flagrante Delikte oder um Straftaten, die mit inneren Unruhen oder mit einer Bedrohung des Landes verbunden sind.
Artikel 54. Die Staatsminister und die Regierungsbeauftragten können jederzeit in beiden Kammern Platz nehmen und das Wort ergreifen.
Kapitel IV. Die Staatsminister und der Geheime Rat
Artikel 55. (1) Die jeweiligen Staatsminister beraten den Kaiser und sind für ihre Beratung verantwortlich.
(2) Alle Gesetze, kaiserlichen Verordnungen und kaiserlichen Erlasse, die sich auf die Angelegenheiten des Staates beziehen, bedürfen der Gegenzeichnung eines Staatsministers.
Artikel 56. Die Geheimräte beraten auf Anordnung des Kaisers über wichtige Staatsangelegenheiten gemäß den Bestimmungen über die Organisation des Geheimen Rates. Vier Fünftel der Geheimräte müssen der Abstammung nach Japaner sein.
Kapitel V. Die Rechtspflege
Artikel 57. (1) Die Rechtspflege wird von den Gerichten im Namen des Kaisers nach dem Gesetz ausgeübt.
(2) Die Organisation der Gerichte wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 58. Die 2961 Staatsrichter werden aus dem Kreis derjenigen ernannt, die nach dem Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Ein Richter kann nur durch ein Strafurteil oder eine Disziplinarstrafe seines Amtes enthoben werden.
(3) Die Vorschriften über die Disziplinarstrafen werden durch Gesetz bestimmt.
(4) Der oberste Gerichtshof wird unter dem Vorsitz von Kaiser Hirohito aus diesen Richtern gebildet und hat je eine achtköpfige Verfassungskammer, eine Verwaltungskammer und eine Sonderkammer, die für Adels-, Militär-, Religions- und Wissenschaftsprozesse zuständig ist.
Artikel 59. Gerichtsverhandlungen und Urteile sind öffentlich.
Artikel 60. Alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines besonderen Adels-, Militär-, Religions- und Wissenschaftsgerichts fallen, sind gesetzlich besonders zu regeln.
Artikel 61. Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Rechte beziehen, die durch rechtswidrige Maßnahmen der Exekutivbehörden verletzt worden sein sollen und die in die Zuständigkeit des durch Gesetz besonders eingerichteten Verwaltungsgerichts fallen, werden von einem ordentlichen Gericht nicht anerkannt.
Kapitel VI. Finanzen
Artikel 62. (1) Die Einführung einer neuen Steuer oder die Änderung der Steuersätze (einer bestehenden Steuer) wird durch Gesetz festgelegt.
(2) Alle Verwaltungsgebühren oder sonstigen Einnahmen, die den Charakter einer Entschädigung haben, fallen jedoch nicht unter die vorstehende Bestimmung.
(3) Die Aufnahme von Staatsanleihen und die Eingehung sonstiger Verbindlichkeiten zulasten der Staatskasse, die nicht im Haushalt vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Reichstags.
Artikel 63. Die derzeit erhobenen Steuern werden, soweit sie nicht durch neues Gesetz neu geregelt werden, nach dem alten System erhoben.
Artikel 64. Die Ausgaben und Einnahmen des Staates bedürfen der Zustimmung des Reichstags durch einen jährlichen Haushalt.
(2) Alle Ausgaben, die die in den Titeln und Absätzen des Haushaltsplans festgelegten Mittel überschreiten oder im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen nachträglich der Zustimmung des Reichstags.
Artikel 65. Der Haushaltsplan wird zuerst dem kaiserlichen Hofmeister zur Kontrolle vorgelegt, bevor er die vier Kammern des Reichstages durchläuft.
Artikel 66. Die Ausgaben des Kaiserhauses werden jedes Jahr aus der Staatskasse gemäß dem dafür festgesetzten Betrag bestritten und bedürfen keiner Zustimmung des Reichstags, es sei denn, eine Reduktion wird vom kaiserlichen Hofmeister für sinnvoll erachtet.
Artikel 67. Die bereits festgelegten Ausgaben, die sich aus der Verfassung auf die dem Kaiser obliegenden Befugnisse gründen, sowie die Ausgaben, die sich aus dem Gesetz ergeben oder aus gesetzlichen Verpflichtungen der Regierung entstehen, können vom Reichstag weder abgelehnt noch vermindert werden.
Artikel 68. Zur Deckung besonderer Bedürfnisse kann die Regierung den Reichstag um die Genehmigung eines bestimmten Betrags als Dauerausgaben für eine im Voraus festgelegte Anzahl von Jahren ersuchen.
Artikel 69. Zur Deckung unabwendbarer Defizite im Haushalt und zur Erfüllung von im Haushalt nicht vorgesehenen Aufgaben wird im Haushalt ein Reservefonds bereitgestellt, der durch Sondersteuern in von Japan befreiten Gebieten als Freiheitsbeitrag eingehoben wird.
Artikel 70. Wenn der Reichstag aufgrund der äußeren oder inneren Lage des Landes nicht einberufen werden kann und dringende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, kann die Regierung durch eine kaiserliche Verordnung alle notwendigen finanziellen Maßnahmen treffen.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist die Angelegenheit dem Reichstag in seiner nächsten Sitzung vorzulegen und seine Beratung nachträglich einzuholen.
Artikel 71. Hat der Reichstag über den Haushalt nicht abgestimmt oder ist der Haushalt nicht in Kraft getreten, so führt die Regierung den Haushalt des Vorjahres aus.
Artikel 72. Die endgültige Abrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Staates – mit Ausnahme der Ausgaben für Rüstungsgüter und Militärbesoldung - wird vom Rechnungshof geprüft und bestätigt und von der Regierung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Rechnungshofs dem Reichstag vorgelegt.
(2) Die Organisation und Zuständigkeit des Rechnungshofs werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.
Kapitel VII. Ergänzende Vorschriften
Artikel 73. Wenn es in Zukunft notwendig wird, die Bestimmungen dieser Verfassung zu ändern, ist ein entsprechender Entwurf durch kaiserlichen Erlass dem Reichstag zur Anerkennung vorzulegen.
(2) In diesem Fall kann keine Kammer die Beratung eröffnen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sind. Ist die notwendige Zahl anwesend, wird die Änderung einstimmig anerkannt.
Artikel 74. Änderungen des Kaiserlichen Hausgesetzes bedürfen keiner Vorlage an den Reichstag.
(2) Keine Bestimmung des Kaiserhausgesetzes kann durch eine Änderung der vorliegenden Verfassung geändert werden.
Artikel 75. Während der Regentschaft kann keine Änderung der Verfassung oder des Kaiserhausgesetzes vorgenommen werden.
Artikel 76. Bestehende Rechtsvorschriften, wie Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder wie auch immer sie bezeichnet werden, bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen, in Kraft.
(2) Alle bestehenden Verträge oder Anordnungen, die Verpflichtungen für die Regierung mit sich bringen und mit Ausgaben verbunden sind, fallen unter Artikel 67.
Artikel 77. (1) Nichtjapanische Bewohner Japans und der von ihm befreiten Länder können – soweit nicht Gesetz oder Tradition widersprechen – ähnliche oder sogar gleiche Rechte wie Japaner genießen, soweit sie vom Landeshauptmann schriftlich in einem kostenpflichtigen Reskript gewährt worden sind.
(2) Niemals können nichtjapanische Bewohner Japans und der von ihm befreiten Länder in den Reichstag aufgenommen oder mit Regierungsämtern oberhalb der Gemeindeebene betraut werden außer der Kaiser persönlich gewährt nach Anhörung der Shinto-Kammer und der Familien-Kammer dieses Privileg für die Dauer von 8 Jahren.
(3) Anständige Europäer und Amerikaner werden dieses Privileg, sollte es je gewährt werden, aus Reue über ihre Kolonialverbrechen dankend ablehnen.
Artikel 78. Die Reinheit der Natur wird in allem Handeln des japanischen Landes und Volkes gesucht und verwirklicht.
Artikel 79. Die Achtung vor Zeitrechnung und Feiertagen, der Verzicht auf europäische und amerikanische Güter in den ungeraden Monaten und die rituelle Buße neuer europäischer oder amerikanischer Gesandtschaften hilft, die Welt von Anhaftung und überholtem Imperialismus zu reinigen.
Artikel 80. (1) Am Ende sollen Menschen durch Japan Menschlichkeit, Gerechtigkeit, Höflichkeit, Weisheit und Treue erlernt haben.
(2) Mit dem Schwert der Vernunft, dem Spiegel der Selbsterkenntnis und dem Juwel der bedingungslosen Vaterlandsliebe fokussiert sich das gemeinsame Verständnis auf ein unverwesliches Ziel.
Wo ist der Abschnitt über Godzilla und seine Freunde in der Verfassung? Strahlungetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz? Bin ich totallen verruckt passiert?