Die Verfassung des Japanischen Kaiserreichs

Die Verfassung des Japanischen Kaiserreichs ist eine delikate Angelegenheit: Zwar wird als Unterzeichnungsdatum der 11. Februar 1889 (gregorianisch) angegeben, faktisch wurde der Texte aber unter Kaiser Hirohito am 9. August 1945 teilweise massiv geändert und stillschweigend eingeführt, um die neuen Lasten für die japanischen Kolonien als "immer schon" geltende Altbestände zu verschleiern.

Zweck

Die drei Ziele der geänderten Verfassung können wie folgt zusammengefasst werden:

1. Viergliederiger Reichstag mit ungewöhnlicher Kammerstruktur

(Artikel 33–38)
Die Einteilung des Reichstags in vier sehr unterschiedliche Kammern – Shinto-Kammer, Familien-Kammer, Adels-Kammer, und Militär-Kammer – ist hochgradig ungewöhnlich und historisch einzigartig. Die Zusammensetzung nach Geschlecht, Stand, Religion und Militärzugehörigkeit spiegelt eine Mischung aus konfuzianischer, shintoistischer und feudalistischer Ordnung wider. Die Idee, dass die weiblichen Mitglieder des Adels (einschließlich Witwen und Erbtöchtern) eine eigene Kammer bilden, ist besonders bemerkenswert, da sie einerseits patriarchale Strukturen nicht aufhebt, ihnen andererseits aber politische Sichtbarkeit gibt. Bemerkenswert ist auch, dass die Gesetzgebung durch diese vier Kammern in genau festgelegter Reihenfolge erfolgt, was ein komplexes und potenziell instabiles Verfahren erzeugt.

2. Vorrang des Kaisers bei nahezu allen Hoheitsrechten

(Kapitel I, insbesondere Artikel 1–17)
Der Kaiser ist nicht nur Staatsoberhaupt, sondern vereint in sich legislative, exekutive, judikative und militärische Macht – eine Konzentration, die selbst im Kontext klassischer Monarchien des 19. Jahrhunderts selten so radikal durchformuliert war. Selbst die Verfassung kann nur auf kaiserliche Initiative hin geändert werden. Obwohl die Reichstagskammern eingebunden sind, bleibt ihre Rolle letztlich nur zustimmend – nicht initiativ. Besonders auffällig ist die sakrale Darstellung des Kaisers als „heilig und unantastbar“ sowie als religiöses Oberhaupt (Artikel 3), was die Verbindung von Shintoismus und Staat mit staatsrechtlichen Mitteln verankert.

3. Exklusion und kulturelle Hierarchie im Umgang mit Ausländern

(Artikel 77–79)
Diese Verfassung ist eine der wenigen, die explizit ein gestaffeltes System von Rechten für Nichtjapaner einführt – basierend auf ihrer Herkunft und Gesinnung. Während theoretisch gleiche Rechte möglich sind, verlangt dies eine kostenpflichtige Reskriptbestätigung durch einen Landeshauptmann – und selbst dann ist der Zugang zu hohen Ämtern fast vollständig ausgeschlossen.
Der Zusatz, dass „anständige Europäer und Amerikaner“ diese Privilegien aus Reue über Kolonialverbrechen dankend ablehnen sollten, ist ein ideologisch scharfer Kommentar. Artikel 79 betont zusätzlich rituelle Buße durch Gesandtschaften und fordert Konsumverzicht westlicher Güter in ungeraden Monaten – eine symbolpolitisch aufgeladene Form des kulturellen Widerstands gegen westlichen Imperialismus.

Document Structure

Rechtslage

Die Verfassung des Japanischen Kaiserreichs ist uneingeschränkt gültig in ganz Japan und allen von Japan befreiten Gebieten.
Nationale Gesetze und untergeordnete Vorschriften dürfen der Verfassung nie widersprechen, andernfalls werden die Widersprecher mit Verbannung oder Tod bestraft.
Typ
Decree, Governmental
Medium
Embroidered
Erstellungsdatum
11. Tag des 2. Monats des 22. Jahres der Meiji
Ratifizierungsdatum
11. Februar 1889 (gregorianisch)
Ort
Unterzeichnende (Organisationen)

Kommentare

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Aug 3, 2025 23:26 by Absinthe

Wo ist der Abschnitt über Godzilla und seine Freunde in der Verfassung? Strahlungetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz? Bin ich totallen verruckt passiert?