Die Lehensordnung des Königreichs Ærondor

1. Grundprinzip des Lehnswesens

Das Königreich Ærondor ist ein feudal organisiertes Reich.

  • Alles Land gilt im Grundsatz als Eigentum der Krone.
  • Der König vergibt Teile davon als Lehen an Vasallen.
  • Diese Vasallen können ihrerseits wiederum Teile ihres Landes als Unterlehen weitergeben.
  • Zwischen Lehnsherr und Vasall besteht ein persönliches Band aus:
  • Treueid (Lehnseid),
  • Heeresfolge (militärischer Dienst),
  • Rat und Hilfe (Beratung, finanzielle oder militärische Unterstützung in Notlagen).

Damit entsteht eine Lehenspyramide, an deren Spitze der König steht und an deren Basis Dörfer, Bauern und Städte die Last des Systems tragen.

2. Die Lehenspyramide Ærondors

Von oben nach unten gegliedert:

  1. König von Ærondor – oberster Lehnsherr, Herr der Kronlande.
  2. Reichsfürsten
  3. Weltliche Fürsten: Herzöge, Markgrafen, große Fürsten.
  4. Geistliche Fürsten: Erzbischöfe, Bischöfe, Fürstäbte.
  5. Kronbarone – auch Barone genannt, die ihre Baronie direkt vom König halten (Kronbaronien).
  6. Unterbarone & herrschaftliche Adlige – kleinere Herrschaften innerhalb größerer Territorien.
  7. Bannerherren & Ritter – militärische Träger des Systems, mit Bannerlehen bzw. Ritterlehen.
  8. Ministeriale, Kastellane & Vögte – Dienstadel und Amtsträger, häufig mit Amtslehen.
  9. Städte, Märkte, Dörfer & Höfe – freie und unfreie Bevölkerung, die Abgaben und Dienste leisten.

3. Die Stufen im Detail

3.1 Der König von Ærondor

  • Rang: Oberster Lehnsherr, Herrscher des Reiches.
  • Besitz:
  • Kronlande (königliche Domänen): königliche Burgen, Pfalzen, zentrale Städte, Reichswälder.
  • Vasallen:
  • Reichsfürsten, Kronbarone, geistliche Fürsten, einige reichsunmittelbare Städte.
  • Rechte und Aufgaben:
  • Erlass von Reichsgesetzen,
  • Einberufung des Heerbanns,
  • Vergabe und Einziehung von Lehen,
  • Oberste Gerichtsbarkeit (Reichsgericht),
  • Führung der Außenpolitik (Bündnisse, Krieg, Frieden).

3.2 Weltliche Reichsfürsten (Herzöge, Fürsten, Markgrafen)

  • Rang: Hochadelige, die große Territorien verwalten (Herzogtümer, Marken).
  • Besitz:
  • Ausgedehnte Lande, bestehend aus mehreren Baronien und Herrschaften.
  • Vasallen:
  • Unterbarone, Bannerherren, Ritter, mitunter auch Städte.
  • Aufgaben:
  • Regionale Heerführung,
  • Grenzschutz (insbesondere Markgrafen in Marken),
  • Hohe Gerichtsbarkeit in ihrem Gebiet,
  • Einberufung regionaler Hoftage/Landtage.

3.3 Geistliche Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe, Fürstäbte)

  • Rang: Hohe Geistliche mit weltlicher Macht.
  • Besitz:
  • Bistümer, Klosterterritorien, Stifte; oft reichsunmittelbar.
  • Vasallen:
  • Ritter, Ministeriale, manchmal kleinere weltliche Herren.
  • Rechte:
  • Geistliche Jurisdiktion,
  • Zehntrecht,
  • Hohe oder niedere Gerichtsbarkeit über ihre Untertanen,
  • Kontrolle über Pilgerstätten, Heiligtümer, Klostergüter.

Kirchenlehen schaffen häufig Spannung zwischen weltlicher und geistlicher Macht.

3.4 Kronbaronien und Kronbarone (zentraler Baustein)

Kernregel (wichtig für Ærondor):
Eine Kronbaronie besitzt genau eine große Hauptburg und nur kleinere Wehranlagen zusätzlich.

  • Rang: Baron, der sein Land direkt vom König als Kronlehen hält.
  • Territorium einer Kronbaronie:
  • Ein klar abgegrenztes Gebiet mit Dörfern, Feldern, evtl. einem Markt- oder Städtchen.
  • Eine Hauptburg als Sitz des Barons (Verwaltungs- und Machzentrum).
  • Dazu kleinere Wehranlagen, z. B.:
  • Wachtürme entlang von Straßen oder Grenzen,
  • Palisadenforts, Turmhügelburgen, Blockhäuser,
  • kleine Brückentürme oder Grenzposten.

Es gibt üblicherweiße keine zweite gleichwertige Steinburg innerhalb derselben Baronie – politischer und symbolischer Mittelpunkt ist die Hauptburg.

  • Vasallen eines Kronbarons:
  • Unterbarone (selten),
  • Bannerherren,
  • Ritter mit Ritterlehen,
  • Ministeriale und Vögte,
  • Städte und Märkte im Gebiet der Baronie.
  • Rechte und Pflichten:
  • Hohe Gerichtsbarkeit innerhalb der Baronie,
  • Aufgebot eines eigenen Banners im Heer des Königs,
  • Erhebung von Abgaben und Zöllen,
  • Verleihung von Markt- und Stadtprivilegien innerhalb des barönlichen Territoriums.

3.5 Unterbarone, Freiherren, herrschaftliche Adlige

  • Rang: Adlige unterhalb der Kronbarone, die Teilterritorien verwalten.
  • Besitz:
  • Unterbaronien, Herrschaften, kleine Grafschafts-ähnliche Lehen, oft innerhalb einer größeren Baronie oder eines Herzogtums.
  • Vasallen:
  • Bannerherren und Ritter, gelegentlich Ministeriale.
  • Rolle:
  • Verwaltung abgelegener Täler, Grenzabschnitte oder bedeutender Einzellandsitze,
  • Schutz von Pässen, Brücken, kleineren Städten,
  • Aushebung eigener kleiner Aufgebote.

3.6 Bannerherren

  • Rang: Adlige, deren Lehen groß genug ist, dass sie ein eigenes Banner ins Feld führen.
  • Besitz:
  • Bannerlehen: mehrere Dörfer oder Höfe, ausreichend für mehrere Ritter und Gefolge.
  • Vasallen:
  • Mehrere Ritter mit Ritterlehen, Knappen, Knechte.
  • Pflichten:
  • Im Kriegsfall zieht der Bannerherr mit seinem eigenen Banner und einem geschlossenen Kontingent aus.
  • Politische Rolle:
  • Militärische Stützen der Barone und Fürsten,
  • zugleich potentielle Unruhestifter, wenn sie sich zu selbstständig fühlen.

3.7 Ritter und Ritterlehen

  • Rang: Niederadelige Krieger, Rückgrat der Feudalheere.
  • Besitz:
  • Ritterlehen: ein Dorf, einige Höfe, eine Mühle, etwas Wald – genug, um Ausrüstung, Pferde und Gefolge zu finanzieren.
  • Lehnsverhältnis:
  • Vasall eines Barons, Unterbarons oder Bannerherrn.
  • Pflichten:
  • Persönlicher Kriegsdienst in voller Rüstung,
  • Teilnahme an Heeresaufgebot und Hoftagen,
  • Schutz des ihnen anvertrauten Dorfes oder Gebietes,
  • Wahrnehmung kleinerer Gerichtsbarkeit (Niedergericht).

3.8 Ministeriale, Kastellane & Vögte

  • Ministeriale:
  • Dienstadelige (oft ursprünglich unfreie Herkunft), die durch Dienst und Amt in den Adelsstand aufgestiegen sind.
  • Verwalten Burgen, Städte oder Domänen im Auftrag ihres Herrn.
  • Kastellane (Burgvögte):
  • Zuständig für die militärische und wirtschaftliche Verwaltung einer Burg und ihres unmittelbaren Umlands.
  • Vögte:
  • Amtsträger in Städten, Dörfern oder auf Kirchbesitz, die Abgaben einziehen und für Ordnung sorgen.

Oft sind diese Ämter mit Amtslehen verbunden: Das Land gehört dem Herrn, doch der Amtsträger lebt von den Einkünften, solange er im Amt ist.

3.9 Städte, Märkte und Dörfer

  • Freie/königliche Städte:
  • Stehen direkt unter König oder einem Fürsten/Bischof,
  • besitzen Stadtmauern, Stadtrecht, eigenes Stadtgericht und Stadtmiliz,
  • zahlen Abgaben direkt an ihren Herrn.
  • Baroniale Städte und Marktorte:
  • Unterstehen einem Baron,
  • besitzen begrenzte Selbstverwaltung (Rat, Zünfte),
  • sind wirtschaftliche Zentren von Baronien.
  • Dörfer, Weiler, Einzelhöfe:
  • Bewohnt von freien Bauern und Hörigen,
  • leisten Abgaben (Geld, Naturalien) und Frondienste,
  • unterstehen der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Grundherrn oder dessen Vertreter.

Hier trägt das einfache Volk die Last des Systems – und hier entstehen die Geschichten des Alltags.

4. Arten von Lehen in Ærondor

4.1 Kronlehen

  • Direkt vom König vergebene Lehen.
  • Umfassen Kronbaronien, große Fürstentümer, geistliche Fürstentümer und manche Städte.
  • Empfänger schulden dem König unmittelbar Heeresfolge, Rat und Hilfe.

4.2 Kronbaronie

  • Spezieller Typ Kronlehen:
  • Eine Baronie mit einer großen Hauptburg und einigen kleineren Wehranlagen,
  • direkter Vasall der Krone,
  • wichtiger Bestandteil des Reichsaufbaus.

4.3 Bannerlehen

  • Lehen, die das Recht zur Bannerführung umfassen.
  • Genug Einkommen, um mehrere Ritter samt Gefolge zu unterhalten.
  • Empfänger sind meist Bannerherren unter einem Baron oder Fürsten.

4.4 Ritterlehen

  • Kleinere Lehen zur Versorgung eines einzelnen Ritters.
  • Der Ritter schuldet persönlichen Kriegsdienst und lokale Schutzfunktionen.

4.5 Kirchenlehen

  • Lehen, die an Klöster, Stifte, Bistümer oder andere geistliche Institutionen gehen.
  • Dienen oft der Finanzierung religiöser Aufgaben (Gebet, Seelsorge, Hospitäler, Pilgerwesen).
  • Werden meist durch weltliche Verwalter (Vögte, Ministeriale) verwaltet.

4.6 Allodialbesitz (Allod)

  • Land, das kein Lehen ist, sondern freies Eigentum.
  • Gehört einer Familie, einem freien Bauern oder einer Stadt ohne Lehnsbindung.
  • Selten, aber politisch brisant – Erbstreitigkeiten um Allode führen leicht zu Konflikten.

4.7 Amtslehen / Benefizium

  • Lehen, die an ein Amt gebunden sind, nicht an eine Familie.
  • Beispiel: Ein Kastellan erhält Burg und Einkünfte nur, solange er Burgvogt ist.
  • Machtwechsel sind hier leicht möglich – ein nützliches Werkzeug für Intrigen.

5. Zentrale Begriffe im Lehnsrecht Ærondors

  • Lehnsherr: Vergibt das Lehen (z. B. der König gegenüber einem Baron).
  • Vasall: Empfängt das Lehen und schuldet Dienst und Treue.
  • Lehnseid: Feierlicher Treueid des Vasallen gegenüber seinem Lehnsherrn.
  • Heerbann / Heeresfolge: Verpflichtung, mit einem bestimmten Aufgebot in den Krieg zu ziehen.
  • Hohe Gerichtsbarkeit: Rechtsprechung in schweren Fällen (Raub, Mord, Hochverrat, Todesstrafen).
  • Niedere Gerichtsbarkeit: Alltagssünden und kleinere Streitigkeiten (Diebstahl, Zank, Grenzstreitigkeiten, Bußgelder).
  • Domäne: Der Teil der Ländereien, den ein Herr nicht verlehnt, sondern für sich selbst bewirtschaften lässt (Eigenland).


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